Satzung

Satzung der Aidshilfe Pforzheim e.V.
vom 11.11.1985, zuletzt geändert am 11.11.2008
I. Name, Sitz und Zweck
§1 Name und Sitz
Der gemeinnützige Verein führt den Namen „AIDS-Hilfe Pforzheim e. V.“ und wird unter diesem Namen beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Pforzheim eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Pforzheim.
§2 Aufgaben
Die Aids-Hilfe Pforzheim stellt sich folgende Aufgaben:
- Unterhaltung und Förderung von Einrichtungen zur Betreuung, Beratung und Unterstützung von Menschen im Hinblick auf die Gefahren einer HIV-Infektion und AIDS-Erkrankung.
- Betreuung, Beratung und Unterstützung von HIV-Gefährdeten und an AIDS Erkrankten.
- Prävention: Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Gefahren einer sexuell übertragbaren Infektion, insbesondere HIV und AIDS.
Die Aids-Hilfe Pforzheim ist im Stadtkreis Pforzheim, im Enzkreis und im Kreis Calw tätig.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Mitgliedschaft
§4 Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist die Anerkennung und Förderung der Vereinszwecke.
Korporative Mitglieder werden durch ihre Zugehörigkeit zu diesem Verein in ihrer Selbstständigkeit nicht berührt.
§5 Aufnahme
Über die Aufnahme von Mitgliedern, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme kann abgelehnt werden.
§6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt bei Tod des Mitglieds bzw. bei Verlust der Rechtsfähigkeit des korporativen Mitglieds, durch den Ausschluss oder durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
Die Austrittserklärung muss dem Vorstand drei Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres zugegangen sein.
§7 Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied gegen den Zweck und die Interessen des Vereins verstößt.
Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, wenn das Mitglied mehr als zwei Jahre mit der Beitragszahlung in Verzug ist.
III. Vorstand
§8 Vorstandsmitglieder
Der Vorstand hat folgende Mitglieder:
- Vorsitzende/r
- Vorsitzende/r
- Rechnungsführer/in
- Schriftführer/in
- bis zu 4 Beisitzer/innen
- die Leiterin / der Leiter der Geschäftsstelle als beratendes Mitglied.
§9 Vertretung des Vereins
Vorstand im Sinne des BGB (§ 26) ist die/der 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende, die/der Rechnungsführerin/Rechnungsführer und die/der Schriftführer.
Rechtsverbindliche Erklärungen werden von der/dem 1. Vorsitzenden oder der/dem 2. Vorsitzenden und einer weiteren in Satz 1 genannten Person abgegeben.
§10 Geschäftsordnung
Zur Beschlussfassung des Vorstands ist die Anwesenheit von mindestens 5 Vorstandsmitgliedern erforderlich; sie erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden bzw. bei deren/dessen Verhinderung die Stimme der/des 2. Vorsitzenden.
Für weitere Regelungen seiner Arbeit gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
§11 Wahl der Vorstandsmitglieder
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die/der Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende und die/der Rechnungsführer/in sind in getrennten Wahlgängen zu wählen.
Eine hauptamtliche Beschäftigung bei der AIDS-Hilfe Pforzheim schließt eine gleichzeitige stimmberechtigte Vorstandstätigkeit aus.
IV. Mitgliederversammlung
§12 Häufigkeit
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung verlangt oder der Vorstand die Einberufung beschließt.
§13 Einladung
Die Mitglieder werden zur Mitgliederversammlung vom Vorstand schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von 10 Tagen eingeladen.
§14 Aufgaben
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl der Vorstandsmitglieder,
- die Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und die Erteilung seiner Entlastung,
- die Wahl der beiden Kassenprüfer/innen,
- die Festsetzung des Jahresbeitrages,
- Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Ausschluss eines Mitglieds.
§15 Beschlussfassung
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden bzw. bei deren/dessen Verhinderung die Stimme der/des 2. Vorsitzenden.
Beschlüsse, die eine Satzungsänderung, die Auflösung des Vereins oder den Ausschluss eines Mitglieds bezwecken, bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§16 Stimmrecht juristischer Personen
Persönliche Mitglieder, die zugleich dem Verein angehörende juristische Personen vertreten, haben in der Mitgliederversammlung zwei Stimmen.
§17 Beiräte und Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung kann nach Bedarf von sich aus oder auf Antrag des Vorstandes Beiräte und Ausschüsse für bestimmte Aufgaben einsetzen.
V. Sonstiges
§18 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§19 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden protokolliert festgestellt.
§20 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mindest-Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann einen Nachlass bewilligen.
Der Beitrag ist jeweils zum Ende des ersten Vierteljahres fällig.
§21 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an Stadt Pforzheim und Enzkreis, die es im Sinne der Zwecke des Vereins AIDS-Aufklärung und AIDS-Hilfe zu verwenden haben.
Downloads
Share on